Satzung der addz
Lesen Sie hier die Satzung unseres eingetragenen Vereins „Arbeitsgemeinschaft der DKG-zertifizierten Deutschen Darmkrebszentren e. V." Um die Satzung als PDF auf Ihrem Rechner herunter zu laden, klicken Sie bitte hier.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft der DKG – zertifizierten Deutschen Darmzentren". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Vereinsname „Arbeitsgemeinschaft der DKG – zertifizierten Deutschen Darmzentren e. V." Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist
- die synergistische Vernetzung der DKG-zertifizierten Darmzentren
- Leistung von Hilfestellung bei der Erfüllung der von der DKG geforderten
- Darmzentrums-Kriterien
- Repräsentation der zertifizierten deutschen Darmzentren gegenüber
- Verbänden, Institutionen und der Öffentlichkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 3 Vereinsmittel
Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden
- Sonstige Einnahmen
§ 4 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Tätigkeit in den Gremien des Vereins ist ehrenamtlich.
§ 5 Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle mit der Leitung eines Darmzentrums betraute Personen oder ein durch das jeweilige Darmzentrum bestimmter Vertreter werden. Pro Darmzentrum kann nur ein Repräsentant als ordentliches Mitglied benannt werden. Sollte dieser Repräsentant (z.B. bei Neudefinition der Leitungsfunktion) seine bisherige Position im Darmzentrum verlieren, so ist dies dem Verein unverzüglich schriftlich mitzuteilen; das bisherige Mitglied verliert dann seine Mitgliedschaft durch eine entsprechende Erklärung des Vorstands. Der neue Repräsentant des jeweiligen Darmzentrums kann im Anschluss daran dem Verein beitreten. Der bisherige Repräsentant kann eine außerordentliche Mitgliedschaft beantragen.
Die Mitgliedschaft beginnt entweder durch
- formlosen schriftlichen Antrag mit Zustimmungsbeschluss des Vorstands oder
- Anzeige eines Wechsels des Repräsentierenden mit formlosem schriftlichem Antrag mit Zustimmungsbeschluss des Vorstand
Die ordentliche Mitgliedschaft endet
- bei natürlichen Personen durch Austritt oder Tod
- durch Erklärung des Vorstands bei Wechsel des Repräsentierenden eines Darmzentrums
- durch Ausschluss
Der Austritt kann nur zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich schuldhaft vereinsschädigend verhält. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft, nämlich die Zertifizierung des Darmzentrums, an dem das Mitglied tätig ist, durch die DKG nicht mehr vorliegt.
§ 6 Außerordentliche Mitglieder
Die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder ist möglich.
Diese erfolgt auf formlosen schriftlichen Antrag mit Zustimmungsbeschluss des Vorstands. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Die außerordentliche Mitgliedschaft endet
- bei natürlichen Personen durch Austritt oder Tod
- bei juristischen Personen durch Austritt oder Erlöschen der juristischen Person
- durch Ausschluss
Der Austritt kann nur zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein außerordentliches Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich schuldhaft vereinsschädigend verhält. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und deren Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- drei weiteren Vorstandsmitgliedern
Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl soll unter angemessener Berücksichtigung der Interdisziplinarität erfolgen. Nur ordentliche Mitglieder können als Vorstandsmitglied gewählt werden.
Die Vorstandschaft sollte sich mindestens zweimal pro Jahr treffen.
Die Vorstandschaft kann Mitglieder des Vorstands oder Mitglieder des Vereins mit besonderen Aufgaben betrauen und ihnen die zur Erfüllung dieser Aufträge erforderlichen Vollmachten erteilen.
Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit dessen Ausscheiden aus dem Verein.
§ 10 Mitgliederversammlung
Eine Jahreshauptversammlung muss mindestens einmal jährlich durchgeführt werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies die Interessen des Vereins erforderlich machen oder wenn die Einberufung einer solchen Versammlung von einem Fünftel der ordentlichen Vereinsmitglieder in einem schriftlichen, begründeten Antrag vom Vorstand verlangt wird. Der Vorstand kann eine Versammlung nur der ordentlichen Mitglieder einberufen.
§ 11 Einberufung der Organe des Vereins
Die Einladung zur Jahreshauptversammlung und zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden durch schriftliche Benachrichtigung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse.
Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter nach Notwendigkeit und in Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern.
Bei der Einladung sind die Tagesordnung und die Gegenstände der Beschlussfassung den Mitgliedern mitzuteilen.
§ 12 Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 13 Durchführung und Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; sollte dieser auch verhindert sein, kann diese Aufgabe auf jeden Vertreter des Vorstandes übertragen werden.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes und Wahl von zwei Kassenprüfern
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
§ 14 Beschlussfassung
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlungentscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Übertragung des Stimmrechts ist
unzulässig.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen; auf Verlangen eines der erschienenen Mitglieder muss geheim abgestimmt werden.
§ 15 Dokumentation der Versammlungsbeschlüsse
Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied erhält eine Kopie des Protokolls.
§ 16 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins in seiner Gesamtheit an die Deutsche Krebsgesellschaft e. V. mit dem Sitz in Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, zu verwenden hat.
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